Matthias Dahlke

Automatisierung: Risiken im Prozess

Konzessionsverfahren: Sinn und Unsinn

Rechtlicher und wirtschaftlicher Hintergrund

Seit über 20 Jahren wird in Deutschland die von der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebene Liberalisierung des Energiemarkts umgesetzt. Ziel der Maßnahmen ist es, Monopole in der Energiewirtschaft aufzubrechen und für einen Wettbewerb zu sorgen, der letztendlich den Verbrauchern in Form von niedrigeren Preisen und einer besseren Versorgung zugutekommt.

Ein zentraler Baustein der Liberalisierung ist die Schaffung eines Wettbewerbs um den Betrieb von Energieversorgungsnetzen. Gemäß § 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind Kommunen verpflichtet, die Erlaubnis (Konzession) für den Betrieb örtlicher Strom- und Gasverteilungsnetze regelmäßig (höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren) neu auszuschreiben. Die Art und Weise, in der ein solches Ausschreibungs- und Vergabeverfahren durchzuführen ist, wird in § 46 Absatz 3 EnWG nur allgemein beschrieben. Weitere Präzisierungen erfolgten in den letzten Jahren durch Gerichtsurteile und informell etablierte Standards der „gelebten Praxis“.

Grundprobleme eines „Ideenwettbewerbs“

In der aktuellen Handhabe von Konzessionsverfahren existiert ein grundsätzliches Problem, welches die beteiligten Parteien, also Bewerber (Verteilnetzbetreiber), ausschreibende Kommunen, deren Berater (technische Sachverständige und Rechtsanwälte) und Gerichte, regelmäßig vor Schwierigkeiten stellt. Dieses betrifft die Festlegung und Anwendung von Auswahlkriterien, anhand derer die Angebote der Bewerber miteinander verglichen werden, um auf dieser Grundlage den besten Betreiber auszuwählen.

Unstrittig ist inzwischen, dass sich die Auswahlkriterien an den fünf in § 1 EnWG genannten Zielen orientieren sollen. Demgemäß müssen Bewerber in Konzessionsverfahren darlegen, wie sie im Falle einer Konzessionierung die

  • sichere,
  • preisgünstige,
  • verbraucherfreundliche,
  • effiziente und
  • umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, sicherstellen wollen.

Der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden, im Detail zu definieren, wie die Erfüllung der genannten Kriterien zu erfolgen hat. Dem folgt im Grundsatz die Auslegung der Rechtsprechung, in der sich das Konzept eines „Ideenwettbewerbs“ um Netze etabliert hat. Anders als in klassischen Vergabeverfahren, in denen die ausschreibende Stelle Zuschlagskriterien im Detail vorab festlegt und Bewerber in einem engen Rahmen deren Erfüllung darlegen (z. B. Höhe des Preises, Anzahl der bereits durchgeführten vergleichbaren Projekte), sollen Konzessionsverfahren demnach Bewerbern die kreative Freiheit gewähren, innerhalb allgemein definierter Auswahlkriterien eigene Konzepte zu entwickeln. Hierbei schwingt der Gedanke mit, dass es weder die Aufgabe noch die Kompetenz des Gesetzgebers oder der ausschreibenden Kommune ist, die Anforderungen eines optimalen Netzbetriebs im Detail festzulegen.

Dieser Ansatz, wenn auch nachvollziehbar, führt bei Konzessionsverfahren regelmäßig zu einer Deckungslücke zwischen den überschaubaren Vorgaben der Regulierung einerseits und der Umsetzung auf dem komplexen Feld des Netzbetriebs auf der anderen Seite. Die hieraus resultierende Unsicherheit betrifft insbesondere zwei Fragen: Erstens, wie eine Kommune ihre Auswahlkriterien so gestalten kann, dass sie die Anforderungen des § 1 EnWG und der begleitenden Rechtsprechung erfüllen. Und zweitens, wie sie die Auswertung der Angebote der Bewerber anhand der Kriterien sachgerecht durchführen kann. Aus diesen beiden, noch immer nicht abschließend gelösten Fragen ergeben sich in der Durchführung von Verfahren verschiedenartige Probleme. Diese werden nachfolgend dargestellt.

Probleme in der Praxis

Rechtsunsicherheit und zunehmende Komplexität

Die wohl größte Schwachstelle in der aktuellen Praxis in der Durchführung von Konzessionsverfahren ist aus Sicht der Beteiligten die Rechtsunsicherheit. Selbst wenn eine ausschreibende Kommune nach bestem Wissen und Gewissen Kriterien gemäß der neuesten Rechtsprechung aufstellt, sich Unterstützung durch erfahrene Berater und Rechtsanwälte einholt und die Auswahl des besten Bewerbers unvoreingenommen durchführt, besteht ein erhebliches Risiko, dass unterlegene Bewerber gegen die Auswahlentscheidung klagen. Dieses Risiko ist selbstverständlich auch „klassischen“ Vergabeverfahren inhärent. Jedoch ist die Sachlage aufgrund der offenen Gestaltung in Form eines Ideenwettbewerbs bei Konzessionsverfahren ungleich komplexer.

Zwar wurde in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung präzisiert, wie Auswahlkriterien festzulegen und zu gewichten sind, um die Ziele des § 1 EnWG zu erfüllen. Insoweit konnte das Risiko einer „falschen“ Kriterienfestlegung seitens der Kommune verringert werden. Jedoch bietet die sachgerechte Auswertung der Bewerberangebote nach wie vor eine offene Flanke. Zur Verdeutlichung: Aktuelle Kriterienkataloge umfassen oft 50 – 100 Kriterien, Unterkriterien und Unter-Unterkriterien. Die Angebote der Bewerber, im Kern bestehend aus einem formlosen Netzbewirtschaftungskonzept und einem Konzessionsvertrag, sind regelmäßig 200 – 500 Seiten lang. Entsprechend sind auch die Auswertungsdokumente, in denen die Kommunen im Detail darlegen, wie sie die Angebote der Bewerber verglichen und ausgewertet haben, oft über 100 Seiten lang.

Wird nun ein unterlegener Bewerber nach Abschluss eines Konzessionsverfahrens informiert, dass ein anderer Bewerber den Zuschlag erhalten hat, bleiben ihm 15 Kalendertage, um gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Diese Option wird von unterlegenen Bietern regelmäßig genutzt, bestärkt durch Erfolge von Klagen in der Vergangenheit und den Umstand, dass Verteilnetze durch regulierte Erlösobergrenzen, also im Grunde eine garantierte Mindestverzinsung, in einem zunehmend umkämpften Markt „sichere“ Renditen bieten. Inhaltlich wählt der Kläger hierbei oft die Strategie eines „Generalangriffs“ gegen die Auswahlentscheidung. Früher richtete sich dieser oft gegen die Sachgerechtigkeit der Kriterien an sich und zusätzlich gegen deren Anwendung. Heutzutage ist das Ziel, aufgrund verschärfter Rügefristen für die Kriterien, meist nur noch deren Anwendung zur Auswertung der Angebote.

Regelmäßig sammelt der Kläger hierfür eine möglichst große Fülle an Vorwürfen und Angriffspunkten, zu einem großen Teil basierend auf Annahmen und Vermutungen, um einen möglichst umfangreichen Schriftsatz möglichst kurz vor der Einreichungsfrist zu übersenden. Ziel ist es, das angerufene Gericht mit einer Informationsfülle zu überwältigen, um eine kurzfristige Prüfung unmöglich zu machen und so ein längeres Verfahren zu erzwingen, in welchem die vorgebrachten Vorwürfe erweitert und detaillierter ausgearbeitet werden können.

Der prüfende Richter wird hierdurch unter erheblichen Druck gesetzt: Ihm bleibt nur die Wahl, entweder in kürzester Zeit zu entscheiden, dass die gesamte Fülle der Vorwürfe haltlos ist, oder sich Raum für weitere Prüfungen auszubitten und die Unterzeichnung eines Konzessionsvertrags zwischen der Kommune und dem ausgewählten Bieter vorerst zu untersagen. Allein aus Gründen einer Risikominimierung besteht hierdurch seitens des Richters ein Anreiz, eine genauere Prüfung vorzunehmen und ein längeres Verfahren zu eröffnen. Dieses ist natürlich nicht im Sinne der Kommune, für die sich eine andauernde Unsicherheit bezüglich ihres neuen Netzbetreibers sowie weitere Aufwände und Kosten ergeben. Dies ist nicht an sich kritikwürdig. Jedoch folgen aus dem Umstand Konsequenzen, die die Wettbewerbsdienlichkeit der aktuellen Gestaltung von Konzessionsverfahren infrage stellen.

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Anreiz zu Risikovermeidung statt Wettbewerb

Da unterlegene Bewerber regelmäßig gegen Auswahlentscheidungen klagen und Kommunen in langwierige Rechtsstreitigkeiten verwickeln, kommt es bei vielen, gerade kleineren Gemeinden zu einem Einschüchterungseffekt. Das Rechtsrisiko gibt einen starken Anreiz, „Wagnisse“ zu vermeiden, wie etwa die Nicht-Konzessionierung des Altkonzessionärs oder eines als „klagefreudig“ bekannten Unternehmens. Während in der Anfangszeit der Liberalisierung noch eine Tendenz bestand, örtliche Netze zu „rekommunalisieren“, also die Konzession an die eigenen Stadtwerke zu vergeben, äußern Kommunalregierungen heute oft den Wunsch, das Verfahren möglichst schnell und mit möglichst geringem Aufwand abzuschließen. Das informelle Motto lautet hierbei: „Letztendlich ist uns egal, wer gewinnt, solange wir die Sache nur hinter uns bringen.“

Was zuerst vorteilhaft im Sinne einer unvoreingenommenen Auswertung klingen mag, verkehrt sich in der Praxis oft ins Gegenteil. Tatsache ist, dass die Auswertung von Angeboten immer einen Ermessensspielraum lässt. Dieser ergibt sich aus der bereits beschriebenen Freiheit des Ideenwettbewerbs. Anstatt beispielsweise die Höhe von Preisen miteinander zu vergleichen und die Differenz zu bewerten (hierzu später mehr), was für einen Dritten problemlos nachvollziehbar ist, muss der Auswerter entscheiden, welches textlich umfangreich dargelegte Konzept das Ziel des § 1 EnWG zum Umweltschutz am besten erfüllt. Insbesondere, da viele Auswahlentscheidungen aufgrund der Professionalisierung der Bewerber und der damit einhergehenden Angleichung der Angebote immer knapper ausfallen (auch hierzu später mehr), kann der Ermessensspielraum entscheidend dafür sein, wer aus dem Verfahren als Sieger hervorgeht.

Als Folge hiervon entsteht ein Effekt, der dem Ziel der Liberalisierung, der Schaffung von Wettbewerb, entgegensteht. Kommunen erfahren durch die Kosten und Aufwände von Klageverfahren einen Anreiz, bei der Auswahlentscheidung Risiken zu minimieren. Dies wiederum kann sie dazu bewegen, ihren Ermessensspielraum zu nutzen (oder diesen sogar zu überschreiten), um bei der Konzessionsvergabe „alles so zu lassen, wie es ist“. Hierdurch entsteht besonders „aggressiv“ auftretenden Bewerbern ein Vorteil im Wettbewerb. Außerdem befördert der Effekt die Entstehung von informellen „Nichtangriffspakten“ zwischen örtlichen Verteilnetzbetreibern. Um sich einen für beide Seiten teuren „Abnutzungskrieg“ zu ersparen, erfolgt in vielen Fällen faktisch eine Rückkehr zu den Demarkationsabkommen, welche die Neuregelung des EnWG im Jahr 1998 abschaffen sollte.

Darüber hinaus ergibt sich noch ein weiteres Problem aus der finanziellen Belastung, die ein Konzessionsverfahren mit sich bringt.

Unverhältnismäßige Belastung kleiner Kommunen und Unternehmen

Seitens der formellen Anforderungen besteht kein Unterschied zwischen dem Konzessionsverfahren, das ein Land Berlin mit fast 4 Millionen Einwohnern für seine Strom- und Gasnetze durchführen muss, und den Vorschriften für eine Gemeinde mit einem Tausendstel der Einwohner und den entsprechend geringeren finanziellen Möglichkeiten. Selbstverständlich ist bei größeren und besonders lukrativen Netzen mit einer höheren Bewerberanzahl, komplexeren Angeboten und einem härteren Kampf vor Gericht zu rechnen. Jedoch ist ein signifikanter Teil der Grundkosten eines Konzessionsverfahrens nicht abwärts skalierbar.

Gerade für kleinere Kommunen stellt sich hierdurch die Frage der Sinnhaftigkeit. Selbst wenn ein Konzessionsverfahren zur Auswahl eines günstigeren Netzbetreibers führt, wodurch sich die Netzentgelte der Verbraucher reduzieren, stehen diesen Einsparungen oft Kosten der Gemeinde für verfahrensbegleitende Berater und Rechtsanwälte entgegen, welche durch Steuern oder verringerte Ausgaben an anderen Stellen kompensiert werden müssen. Dieses Missverhältnis wird im Falle eines sich anschließenden Klageverfahrens umso größer. Insofern lässt sich die Frage stellen, inwieweit der Wettbewerb um Netze den Verbrauchern vor Ort, die zugleich Steuerzahler sind, insgesamt wirklich nützt. Diese Frage lässt sich ebenso auf die gesamte Volkswirtschaft erweitern.

Das beschriebene „Größenproblem“ lässt sich auch auf lokale Stadtwerke übertragen, die bei Bewerbungen um Netze in den Wettbewerb mit überregionalen Verteilnetzbetreibern treten, welche über mehr Erfahrung und größere finanzielle Mittel verfügen. Auch dieser Umstand widerspricht weder dem Ziel der Liberalisierung noch fehlt er in klassischen Vergabeverfahren. Zweck der Regulierung ist es nicht, örtliche Versorger zu protegieren, sondern eine höhere Effizienz im Netzbetrieb zu erreichen, bei der Skaleneffekte größerer Versorger durchaus eine Rolle spielen können. Fraglich mit Bezug auf die Erfüllung dieses Ziels wird der Größenvorteil jedoch, wenn er sich nicht in besserem Netzbetrieb, sondern allein in einer besseren Bewältigung der formellen Anforderungen von Konzessionsverfahren bemerkbar macht. Dies wird im folgenden Punkt verdeutlicht.

Wettrüsten, Keyword-dumping und Angleichung der Angebote

Ein Problem von Strukturen zur Bearbeitung komplexer Sachverhalte liegt in ihrer Tendenz, die Wirklichkeit zunehmend als System abstrakter Konzepte wahrzunehmen, sich in technologischer Kleinteiligkeit zu verlieren und sich so letztendlich von der Realität zu entfernen. Dies ist, wie sich argumentieren ließe, auch im Bereich von Konzessionsverfahren zu beobachten.

Zu Beginn der Liberalisierung umfassten Bewerbungsunterlagen um Netze oft nur wenige Seiten. Dem Konzessionsvertrag wurden nur einige allgemein gehaltene Zeilen als Betriebskonzept beigefügt und die Verfahrensunterlagen wurden von Mitarbeitern der örtlichen Verwaltung bzw. der Stadtwerke, ggf. mit rechtsanwaltlicher Begleitung, selbst erstellt und ausgewertet. Nach unzähligen Rechtsstreitigkeiten und jahrelanger Professionalisierung der Verfahren kommt heutzutage kein Verteilnetzbetreiber mehr ohne auf Konzessionsverfahren spezialisierte Fachkräfte oder externe Berater aus. Überregionale Netzbetreiber haben eigene Abteilungen für Konzessionsverfahren und Mitarbeiter, die sich ausschließlich mit der permanenten Optimierung der Hunderte Seiten langen Netzbewirtschaftungskonzepte und Vertragsangebote befassen.

Einerseits war diese Entwicklung dem Konzept eines Ideenwettbewerbs dienlich. Netzbetreiber mussten, um wettbewerbsfähig zu bleiben, seit Beginn der Liberalisierung ihre Angebote an ausschreibende Kommunen erheblich erweitern. Andererseits kam es hierdurch zu einem „Wettrüsten“ mit immer längeren, immer komplexeren Angeboten. Heutzutage kann kein Stadtwerke-Mitarbeiter, nicht einmal ein erfahrener Leiter Netze mit einem fachlich versierten Stab, ein Konzessionsverfahren alleine bestreiten. Das Gleiche gilt für die Seite der Kommunen, welche zur Erfüllung der formellen Verfahrensanforderungen unvermeidlich externe Berater brauchen. Die Tatsache, dass nicht mehr die Mitarbeiter der örtlichen Stadtwerke und der Verwaltung, sondern hochspezialisierte externe Berater die Angebote weitgehend verfassen (oder zumindest strukturieren) und auswerten, führt zu einer immer weiter fortschreitenden Abstrahierung der Betriebskonzepte von der Wirklichkeit des Netzbetriebs vor Ort. Vereinfacht gesagt: Um in einem Konzessionsverfahren zu obsiegen, nimmt die Fähigkeit, formell korrekte Angebotsunterlagen zu verfassen, die die „richtigen“, „gewinnbringenden“ Aussagen enthalten, gegenüber der Fähigkeit zur Durchführung eines optimalen Netzbetriebs an Bedeutung immer weiter zu. Da sowohl aufseiten der Kommune als auch der Bewerber Spezialisten für Konzessionsverfahren, nicht für praktischen Netzbetrieb, einen großen Teil der Arbeiten ausführen, verlagert sich der gesamte Prozess zunehmend auf eine abstrakte bürokratische Ebene.

Sicherlich ist eine solche Problematik auch bei klassischen Vergabeverfahren festzustellen. Durch das Konzept eines Ideenwettbewerbs wird sie jedoch zusätzlich verstärkt. Neben einer Entfremdung von der Wirklichkeit führt der Prozess bei der Erstellung von Netzbewirtschaftungskonzepten zu einem „Keyword-dumping“. Hierbei durchsuchen die Berater der Kommune und die Bearbeiter der Bewerber frühere Gerichtsentscheidungen und Auswahlunterlagen auf Begriffe und Themen, die bei verschiedenen Kriterien den Ausschlag für den Sieg gegeben haben, um diese dann in neue Netzbewirtschaftungskonzepte einzubringen. Die Frage, wie gut die Inhalte zum vorliegenden Netz und Verfahren passen, spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Dies wird begünstigt durch den Umstand, dass die allermeisten Verfahren keine Längenbegrenzung der Angebotsunterlagen vorsehen, um sich nicht dem Rechtsrisiko einer Einschränkung des Ideenwettbewerbs auszusetzen. Insofern müssen Bewerber keine negativen Konsequenzen fürchten, wenn sie ihre Angebote durch allenfalls peripher relevante Angebotsinhalte „aufblähen“. Dies zwingt auch alle anderen Bewerber, immer längere Ausführungen zu verfassen, um nicht etwa ein Themengebiet unerwähnt zu lassen, auf dem sich ein Konkurrent einen Vorteil verschaffen könnte. Die Konsequenz für die Kommunen sind immer längere und komplexere Angebote, ohne dass der Umfang der sinn- und vorteilhaften Inhalte im gleichen Maße zunimmt.

Der Anreiz zum „Dumping“ wird weiterhin dadurch verstärkt, dass es der Kommune im Zweifelsfall schwerfallen wird, die Erfüllung der im Netzbewirtschaftungskonzept gemachten Versprechen einzufordern. Zwar fügen viele Bewerber ihr Betriebskonzept dem Konzessionsvertrag als Anhang bei, um die Verbindlichkeit wertungsrelevant zu erhöhen. Jedoch bleibt offen, inwieweit sich eine Kommune auf einen Rechtsstreit mit einem Konzessionär einlassen würde, weil dieser bestimmte Ankündigungen, die lose in einem angehängten Dokument formuliert sind, nicht umsetzt.

Ein weiterer Nebeneffekt der Professionalisierung liegt darin, dass sich die Angebote der Bewerber inhaltlich immer ähnlicher werden. Durch die Vielzahl der Verfahren sind die maßgeblichen Beratungsunternehmen und Konzessions-Abteilungen überregionaler Verteilnetzbetreiber über den neuesten Stand „im Bilde“ und passen ihre Unterlagen an die der Konkurrenz an. Zwar ist dies dem Ziel der Liberalisierung einerseits dienlich, da die Bewerber hierdurch den branchenweit etablierten Standard der Angebote an Kommunen „nach oben“ treiben. Andererseits wird der Wettbewerb zunehmend zu einer Formalität, bei der einzelne Begriffe oder Themen im Angebot den Unterschied zwischen Sieg und Niederlage machen können. Hierdurch sinkt die Punktdifferenz zwischen den Angeboten, was wiederum die Einleitung einer Klage aus Sicht der unterlegenen Bieter nochmals aussichtsreicher und damit attraktiver macht.

Verbunden mit der dem Problem der allgemeinen Angleichung der Angebote ist ein letzter Punkt.

Rückkehr zu quantitativen Maßstäben

Ein Vorteil des Ideenwettbewerbs besteht darin, dass er eine umfangreichere Betrachtung der „Güte“ eines Bewerbers erlaubt, die über das in klassischen Vergabeverfahren oft maßgebliche Kriterium des Preises hinausgeht. Dieser Unterschied wird jedoch durch die zunehmende Angleichung der Angebote immer weiter aufgeweicht. Da die Inhalte und Formulierungen der Textpassagen sich ähnlicher werden, wird es für die Auswerter immer schwieriger, Anhaltspunkte für wertungsrelevante Unterschiede zu finden. Hinzu kommt aufgrund der ständig drohenden Möglichkeit einer gerichtlichen Untersuchung der Druck, nur dort Wertungsunterschiede vorzunehmen, wo die Begründung für die Differenz mit hoher Wahrscheinlichkeit einen (nicht notwendigerweise fachkundigen) Dritten überzeugen kann.

Dies führt zu einem „Rückfall“ in quantitative Maßstäbe. Ob die Bewertung eines bestimmten Umweltkonzepts als „besser“ gerechtfertigt ist, macht angreifbar und lässt sich debattieren. Dass fünf gut verteilte Kundenanlaufstellen unter dem Gesichtspunkt der Verbraucherfreundlichkeit besser sind als eine, wird hingegen auch einem Betrachter ohne tiefere Kenntnis des Netzbetriebs einleuchten. Dies führt regelmäßig zu einer Konzentration von Wertungsunterschieden auf quantitative Maßstäbe. Beispiele hierfür sind, neben der Anzahl von Kundencentern, die plausibel dargestellte Dauer bis zum Eintreffen eines Erstsicherers im Störungsfall oder die prognostizierte Höhe der Netznutzungsentgelte. Auch wenn das Thema „Quantifizierung“ eigene Herausforderungen mit sich bringt (hierzu gleich mehr), soll an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen werden, dass die genannte Tendenz den Argumenten, die für einen Ideenwettbewerb sprechen, entgegensteht. Wenn doch wieder, wie bei einem klassischen Vergabeverfahren, letztendlich quantitative Angaben den Ausschlag geben, wird der Aspekt der kreativen Freiheit ad absurdum geführt.

Es ließen sich an dieser Stelle noch weitere Probleme des Ideenwettbewerbs anführen. Hierzu gehören beispielsweise die Fragen,

  • wie quantitative Zusagen plausibel dargestellt bzw. auf ihre Plausibilität hin geprüft werden können (z. B. Netzentgeltprognosen, Dauer bis zum Eintreffen am Störungsort),
  • wie strukturelle Umstände, die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung außerhalb der Kontrolle des Bewerbers liegen, jedoch relevante Auswirkungen auf Zukunftsprognosen haben (z. B. aktuelle Erlösobergrenze), bewertet werden können,
  • wie Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Kriterien in der Wertung zu berücksichtigen sind (z. B. mehr Kundencenter = bessere Verbraucherfreundlichkeit, jedoch auch höhere Kosten und damit negativer Einfluss auf die Preisgünstigkeit), und
  • wie mit Bewerbern umzugehen ist, die einen Netzbetrieb neu gründen wollen und diesen plausibel beschreiben, ohne jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots über die beschriebene Ausstattung oder Erfahrung im Netzbetrieb zu verfügen.

Jedoch würde dies den Zielumfang des Artikels überschreiten. Aus diesem Grund soll anhand der festgestellten Punkte ein Fazit gezogen werden.

Fazit

Ziel dieses Artikels ist es nicht, das Konzept eines Ideenwettbewerbs um Netze grundsätzlich für untauglich zu erklären oder sich für eine Orientierung am klassischen Vergaberecht auszusprechen. Ob und wie Konzessionsverfahren besser oder anders gestaltet werden können, ist letztendlich eine Frage des politischen Willens und der gesetzten Prioritäten.

Das aktuelle Modell zur Vergabe von Netzkonzessionen hat nachweislich zu einer Verbreiterung der Angebotsinhalte an Kommunen geführt. Jedoch besteht der Preis hierfür in hohen Aufwänden und Kosten für alle Beteiligten, bleibender Rechtsunsicherheit und einer weitgehenden Bürokratisierung und Abstrahierung des Verfahrens zulasten eines Bezugs zum eigentlichen Netzbetrieb.

Die Darlegung der Auswirkungen in der Praxis zeigt auch, dass seitens des Gesetzgebers durchaus Handlungsdruck besteht. Theoretisch ist im bestehenden System keine Sicherung dagegen verankert, dass Netzbewirtschaftungskonzepte, mit denen sich Unternehmen auf Netze mit wenigen Hundert Abnehmern bewerben, künftig 1000 oder noch mehr Seiten umfassen. Dies mag absurd klingen, ist jedoch kein unvorstellbares Szenario. Wo die Grenze von dem erreicht ist, was Kommunen, Bewerbern und der Volkswirtschaft zuzumuten ist, um das Ziel der Liberalisierung durchzusetzen, ist eine politische Entscheidung.